KommunalWiki FAQs
Frequently Asked Questions
Informationen zu den enthaltenen OZG-Leistungen und LeiKa-Leistungen findet Ihr auf der OZG-Informationsplattform.
Die Errichtung, Inbetriebnahme oder Äderungen im Betrieb von Wasserversorgungsanlagen müssen dem zuständigen Gesundheitsamt angezeigt werden. Regelmäßige Untersuchungen von Trinkwasser stellen sicher, dass die gesetzlichen Vorgaben und Grenzwerte eingehalten werden. Ergänzt werden die Untersuchungen der Wasserversorgungsunternehmen durch amtliche Kontrolluntersuchungen der Gesundheitsämter.
Darüber hinaus werden die Hausinstallationen gemäß §31 TrinkwV dazu verpflichteten Wasserversorgungsanlagen in regelmäßigen Abständen auf Legionellen kontrolliert. Dazu bestehen Prüfungs- und Anzeigepflichten. Informationen erteilen das jeweils zuständige Gesundheitsamt, Wasserversorgungsunternehmen, der Deutsche Verein des Gas- und Wasserfaches, sowie das Umweltbundesamt.
Der ursprünglich als ELFA-Maßnahme (ÖGD Pakt) bereitgestellte EfA-Dienst zielt auf die Digitalisierung des Prozesses der Meldung von Wasserversorgungsanlagen ab. Durch ein Online-Portal für Anzeigepflichten nach der Trinkwasserverordnung soll die Überwachung der Wasserversorgungsanlagen für die Gesundheitsämter effizienter gestaltet, die Datenqualität verbessert und damit die Reaktionsgeschwindigkeit zur Korrektur von fehlerhaften Angaben erhöht werden. So sollen die Mitarbeitenden in den Gesundheitsämtern beim Datenmanagement entlastet werden, um den amtlichen Kontrollpflichten besser nachkommen zu können.
Der Dienst "Anzeigepflichten nach Trinkwasserverordnung" kann kostenlos über unseren DigitalMarkt bestellt werden.
Nach der Bestellung wird der Anbindungsprozess von uns gestartet und über das BayKommun-Ticketsystem werden alle weiteren Schritte der Anbindung von uns detailliert begleitet. Im DigitalMarkt findet Ihr alle weiterführenden Informationen.
Mehr Informationen zur Anbindung des Dienstes findet Ihr im Behördennetzwerk und in der Supportgruppe im BayKoNet.
Um das BayKoNet nutzen zu können, ist eine Registrierung über unsere Homepage erforderlich.
Ja, die Gesundheitsämter, die die Leistungen bereits produktiv im Betrieb haben, müssen trotzdem über den DigitalMarkt der BayKommun einen Nachnutzungsvertrag abschließen. Die bisherigen Verträge waren AVVs, die keine rechtlich gesicherte Nachnutzung der EfA-Leistungen gewährleisten.
Des Weiteren ermöglicht der Nachnutzungsvertrag über die BayKommun eine Nutzung der Leistungen ohne Ausschreibung (inhouse-Vertragskette). Der Nachnutzungsvertrag wird durch eine Authentifizierung des Gesundheitsamtes auf dem DigitalMarkt durch Mein Unternehmenskonto und Bestellung der Leistung unkompliziert geschlossen.
Derzeit ist die Nachnutzung weiterer gesundheitsbezogener EfA-Leistungen nicht geplant (Stand November 2024). Weitere Dienste, die den Gesundheitsämtern zur Verfügung gestellt werden, werden entweder über das IT-DLZ (z.B. Todesbescheinigung) bereitgestellt oder über Marktlösungen.
Nein, das ist derzeit nicht geregelt bzw. nicht möglich. Mit Hilfe des vom RKI zur Verfügung gestellten PLZ-Tools können Sie diese manuell überprüfen.