KommunalWiki FAQs

Frequently Asked Questions

Kategorien:

Was ist die EfA-Leistung "Leistungen zum Infektionsschutz - Belehrung nach §43 IfSG"?

Ansteckende Krankheiten können über Lebensmittel auf andere Menschen übertragen werden, wodurch Bürgerinnen und Bürger - wenn sie im Rahmen ihrer Arbeit mit Lebensmitteln in Kontakt kommen - verpflichtet sind, max. 3 Monate vor Tätigkeitsbeginn an einer Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) teilzunehmen.

Diese Belehrung kann nun durch Digitalisierung online von zu Hause, am Beschäftigungsort oder an jedem anderen Ort durchgeführt werden. Im Rahmen der Belehrung

  • werden in kurzen Erklärvideos der hygienische Umgang mit Lebensmitteln, die Hinderungsgründe (insbesondere Infektionskrankheiten), die ein Tätigkeitsverbot begründen, und die damit verbundenen Pflichten erläutert.
  • müssen im Anschluss Fragen dazu beantwortet werden. Die Belehrung ist erfolgreich bestanden, wenn die Erklärvideos vollständig abgespielt und alle Fragen korrekt beantwortet wurden.

Die Belehrungsbescheinigung wird den Nutzerinnen und Nutzern nach Abschluss des Bezahlvorgangs auf der Antrags-Webseite zum Download zur Verfügung gestellt.

Direktlink kopieren
Wie kann eine Kommune die EfA-Leistung "Leistungen zum Infektionsschutz - Belehrung nach §43 IfSG" nachnutzen?

Der Dienst kann kostenlos über unseren DigitalMarkt bestellt werden.

Nach der Bestellung wird der Anbindungsprozess von uns gestartet und über das BayKommun-Ticketsystem werden alle weiteren Schritte der Anbindung von uns detailliert begleitet. Im DigitalMarkt findet Ihr alle weiterführenden Informationen.

Direktlink kopieren
Wo finde ich weiterführende Informationen zur EfA-Leistung "Leistungen zum Infektionsschutz - Belehrung nach §43 IfSG", z.B. einen Anbindungsleitfaden?

Mehr Informationen zur Anbindung des Dienstes findet Ihr im Behördennetzwerk.

Direktlink kopieren
Welche OZG-Leistungen und LeiKa-Leistungen beinhaltet die EfA-Leistung "Leistungen zum Infektionsschutz - Belehrung nach §43 IfSG"?

Informationen zu den enthaltenen OZG-Leistungen und LeiKa-Leistungen findet Ihr auf der OZG-Informationsplattform.

Die in der EfA-Leistung enthaltene LeiKa-Leistung ist die "Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz Bescheinigung" (LeiKa-ID: 99003002022000).

Direktlink kopieren
Müssen auch Kommunen, die die Leistungen "Anzeigepflichten nach Trinkwasserverordnung" oder "Leistungen zum Infektionsschutz/Belehrung nach §43 IfSG" bereits im Rahmen des ÖGD Paktes produktiv nachnutzen, nochmal einen Nachnutzungsvertrag mit der BayKommun abschließen?

Ja, die Gesundheitsämter, die die Leistungen bereits produktiv im Betrieb haben, müssen trotzdem über den DigitalMarkt der BayKommun einen Nachnutzungsvertrag abschließen. Die bisherigen Verträge waren AVVs, die im Sinne des OZG 2.0 keine rechtlich gesicherte Nachnutzung der EfA-Leistungen mehr gewährleisten.

Des Weiteren ermöglicht der Nachnutzungsvertrag über die BayKommun eine Nutzung der Leistungen ohne Ausschreibung (inhouse-Vertragskette).
Der Nachnutzungsvertrag wird durch eine Authentifizierung des Gesundheitsamtes auf dem DigitalMarkt durch Mein Unternehmenskonto und Bestellung der Leistung unkompliziert geschlossen.

Direktlink kopieren
Wird es noch weitere gesundheitsbezogene EfA-Leistungen geben als die beiden Leistungen "Anzeigepflichten nach Trinkwasserverordnung" und "Leistungen zum Infektionsschutz/Belehrung nach §43 IfSG"?

Derzeit ist die Nachnutzung weiterer gesundheitsbezogener EfA-Leistungen nicht geplant (Stand Juli 2025). Weitere Dienste, die den Gesundheitsämtern zur Verfügung gestellt werden, werden entweder über das IT-DLZ (z.B. Todesbescheinigung) bereitgestellt oder über Marktlösungen.

Direktlink kopieren
Gibt es eine Art Postleitzahlen-Tool um Bürgerinnen und Bürger aus unterschiedlichen Landkreisen und Bundesländern zu filtern?

Nein, das ist derzeit nicht geregelt bzw. nicht möglich. Mit Hilfe des vom RKI zur Verfügung gestellten PLZ-Tools können Sie diese manuell überprüfen.

Direktlink kopieren
Ist hinsichtlich der Gebührenhöhe für die IfSG-Belehrung schon bekannt, was in der zukünftigen Gebührenverordnung hierfür vorgesehen ist?

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (StMGP) hat dem zuständigen Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) einen Vorschlag zur Anpassung der Gebührenordnung übermittelt. Dieser sieht für eine Online-Belehrung eine Gebührenhöhe in Anlehnung an die bisherige Grundgebühr für Sammelbelehrungen vor.

Das StMUV hat mitgeteilt, den Änderungsvorschlag bei nächster Gelegenheit in ein Änderungsverfahren aufnehmen zu wollen. Zur konkreten zeitlichen Umsetzung der Änderung liegen aktuell keine Informationen vor.

(Stand Mai 2025)

Direktlink kopieren

Gemeinsam für ein starkes Bayern