KommunalWiki FAQs

Frequently Asked Questions

Ein Titelbild der BayKommun Webseite, das einen Netzwerk-Cluster mit vielen Verknüpfungen vor mintgrünem Hintergrund zeigt.
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Was ist ELiA?

ELiA-Online (ELiA: elektronische immissionsschutzrechtliche Antragstellung) ist ein Online-Dienst zur digitalen Übermittlung von Anträgen für Genehmigungen, Änderungsgenehmigungen und Änderungsanzeigen immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlage. Das Antragstellungstool enthält Hilfetexte für die Nutzer und versendet Anträge IT-sicher an die zuständige Behörde.

ELiA-Online wird derzeit von einer Pilotbehörde in Bayern getestet. Um den Betrieb von ELiA-Online mit einer größeren Anzahl an Behörden zu erproben, wird der Pilotbetrieb derzeit ausgedehnt. Ziel ist es, möglichst bald eine flächendeckende Nachnutzung im Produktivbetrieb in Bayern anbieten zu können.

Gibt es länderübergreifende Digitalisierungsprojekte im Immissionsschutz?

Zur Umsetzung der Digitalisierung im Immissionsschutz beteiligt sich das StMUV an länder-übergreifenden OZG-Umsetzungsprojekten.

Das BMUKN-Projekt AGuZ+ (AGuZ: Anlagengenehmigung und -zulassung) hat das Ziel, eine Ende-zu-Ende-Digitalisierung von BImSchG-Genehmigungsverfahren umzusetzen. Eine Kollaborationsplattform für Planungs- und Genehmigungsverfahren wird als zentraler Einstiegspunkt für Antragsteller und Behörden entwickelt. Um die elektronische Antragstellung abzubilden, wird ELiA-Online in die Plattform integriert. Für die weiteren Verfahrensschritte (Vorantragsphase, Vollständigkeitsprüfung, Beteiligung und Verfahrensabschluss) werden IT-Module entwickelt oder bereits bestehende IT-Lösungen auf ihre Anschlussfähigkeit überprüft.

Im AGuZ+-Projekt wird mit dem Land Nordrhein-Westfalen ein erster Verfahrensablauf konzipiert.

Ist bei ELiA ein Schriftformersatz erforderlich?

In Bayern ist der Schriftformersatz durch fortgeschrittene Behördensiegel gem. Art. 31 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BayDiG grds. möglich. Allerdings empfehlen wir – sofern möglich – den Einsatz qualifizierter elektronischer Siegel.

Welche OZG-Leistungen und LeiKa-Leistungen beinhaltet der Dienst ELiA?

Informationen zu den enthaltenen OZG-Leistungen und LeiKa-Leistungen findet Ihr auf der OZG-Informationsplattform.

Wo finde ich weiterführende Informationen zu ELiA, z.B. einen Anbindungsleitfaden?

Mehr Informationen zur Anbindung des Dienstes findet Ihr im DigitalMarkt.

Wie kann eine Kommune die EfA-Leistung ELiA nachnutzen?

Die EfA-Leistung ELiA kann künftig kostenlos über unseren DigitalMarkt bestellt werden.

Was genau besagt der § 10a Abs. 5 BImSchG?

§ 10a Abs. 5 Satz 1 BImSchG setzt Art. 16 Abs. 3 Satz 7 der durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 [sog. RED III] geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001 um und dient der Digitalisierung der unter die Richtlinie (EU) 2018/2001 fallenden Genehmigungsverfahren.

Gemäß § 10a Abs. 5 Satz 1 BImSchG ist das Genehmigungsverfahren ab dem 21.11.2025 elektronisch durchzuführen. Vor dem 21.11.2025 begonnene Genehmigungsverfahren sind elektronisch zu Ende zu führen (§ 67 Abs. 4 BImSchG, vgl. auch BT-Drs. 21/568 vom 24.06.2025, S. 29). Die Pflicht zur elektronischen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nach § 10a Abs. 5 Satz 1 BImSchG gilt nicht für Personen, die Einwendungen erheben, § 10a Abs. 5 Satz 2 BImSchG.

Der Antragsteller hat einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente und für die elektronische Zustellung zu eröffnen (§ 10a Abs. 5 Satz 3 BImSchG).

Die einschlägigen Regelungen, insbesondere des BImSchG und der 9. BImSchV, die eine elektronische Durchführung des Genehmigungsverfahrens ermöglichen, sind anzuwenden. §. 3a Abs. 2 und 3 des VwVfG bietet elektronische Ersatzmöglichkeiten für die durch § 10 Abs. 7 Satz 1 BImSchG angeordnete Schriftform des Genehmigungsbescheids (BT-Drs. 21/568 vom 24.06.2025, S. 28).

Nach § 67 Abs. 4 BImSchG sind die Vorschriften zur elektronischen Verfahrensabwicklung ab Inkrafttreten auch in bereits laufenden Verfahren zu beachten. Gem. § 11a Abs. 4 Satz 2 WHG können die Antragsteller die Unterlagen in elektronischer Form einreichen. Eine Pflicht zur elektronischen Form besteht hier jedoch nicht. Insbesondere hier stellt sich uns die Frage zur Umsetzung.

Im bayerischen Landesrecht ist die elektronische Zustellung einerseits in Art. 25 BayDiG als auch Art. 5 Abs. 4 ff und Art. 6 VwZVG geregelt. Da Art. 25 BayDiG eher eine „bayerische Besonderheit“ ist, während die Zustellungsnormen des VwZVG weitestgehend mit dem (Bundes-)VwZG harmonisiert sind, dürfte der Gesetzgeber bei Normfassung eher die Normen des VwZG/ VwZVG im Blick gehabt haben. Gleichwohl dürfte eine Zustellung nach Art. 25 Bay-DiG ebenfalls zulässig sein.

Die Behörden sind durchaus berechtigt, vorzugeben, welcher „digitale Zustellungskanal“ zu nutzen ist.

Bzgl. Art. 24/ 25 BayDiG weisen wir auf die folgenden Punkte hin: Bisher/Derzeit betrafen die Art. 24/ 25 BayDiG die Bekanntgabe/ Zustellung über Portale bzw. primär über die BayernID und das Unternehmenskonto. Gem. des OZG 2.0 ist ein Wechsel auf die BundID vorgesehen. Das StMD arbeitet hier an der Schaffung der nötigen rechtlichen und technischen Voraussetzungen. Grundsätzlich erfordert die Zustellung gem. Art. 25 BayDiG die Einwilligung des Nutzers. Da § 10a Abs. 5 Satz 3 BImSchG jedoch eine Eröffnung eines Zustellungskanals verpflichtend macht, erscheint dies vorrangig. Art. 24/ 25 BayDiG sehen eine Bekanntgabe-/ Zustellungsfiktion vor, welche eine sichere Fristermittlung ermöglicht.

Bzgl. der elektronischen Zustellung gem. VwZVG wird auf folgende Punkte hingewiesen. Die elektronische Zustellung gem. Art. 5 Abs. 4 ff. VwZVG ist eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis. Zwar ist das Empfangsbekenntnis keine Wirksamkeitsvoraussetzung sondern dient nur dem Nachweis des Zustellungszeitpunktes, sie erhöht jedoch trotzdem die Komplexität des Prozesses. Insbesondere falls man der Auffassung folgt, dass die elektronische Rücksendung eine qualifizierte elektronische Signatur erfordert.

Ebenfalls zu prüfen/klären wäre, ob im vorliegenden Fall die Zustellungsfiktion des Art. 5 Abs. 7 Satz 2 VwZVG greift. Hierfür müsste ein Fall des Art. 5 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 VwZVG vorliegen, also ein Fall „wenn auf Grund einer Rechtsvorschrift ein Verfahren auf Verlangen des Empfängers in elektronischer Form abgewickelt wird“. § 10a Abs. 5 Satz 3 BImSchG geht jedoch den umgekehrten Weg. Das Verfahren ist nicht auf Verlangen des Empfängers elektronisch durchzuführen, sondern das Verfahren ist kraft Gesetzes grundsätzlich elektronisch durchzuführen. (Das gilt nicht für Personen, die Einwendungen erheben [§ 10a Abs. 5 Satz 2 BImSchG]). Folglich ist nach unserem Verständnis die Fiktion hier nicht (direkt) einschlägig. Aus unserer Sicht stellt dies einen systematischen Bruch bzw. eine Regelungslücke dar.

Das De-Mail Gesetz soll nach aktuellen Vorhaben des Bundes Ende 2026 außer Kraft treten. Die derzeit in Art. 6 VwZVG geregelte Zustellung mittels De-Mail wird daher aber dann gegenstandlos werden. Somit stellt dies keinen zukunftssicheren Zustellungskanal dar.

Ist für die Umsetzung der elektronischen Verfahrensabwicklung im Rahmen von ELiA ein Scan der Unterlagen - sowohl für den Hin- als auch für den Rückkanal - ausreichend?

Nein. Das Scannen von Unterlagen ist für die Umsetzung eines elektronischen Genehmigungsverfahrens nicht ausreichend.

Ist für die Umsetzung der elektronischen Verfahrensabwicklung im Rahmen von ELiA ein dezentral erstelltes Formular (z.B. über die Software XIMA) ausreichend?

Die elektronische Antragstellung kann grundsätzlich auch über andere OZG-konforme Lösungen umgesetzt werden. Zu beachten ist hierbei u. a. die Verfügbarkeit im BayernPortal, ein digitaler Übermittlungsweg an die Behörde und die Anbindung von Nutzerkonten.

Für ein elektronisches Genehmigungsverfahren sind darüber hinaus weitere Verfahrensschritte (Vorantragsphase, Vollständigkeitsprüfung, Beteiligung und Verfahrensabschluss) zu digitalisieren.

Ist die Umsetzung eines elektronischen Verfahrens über den EfA-Dienst "Anlagengenehmigung und -Zulassung (ELiA)" möglich oder ist ein anderes Portal in Planung?

Der EfA-Dienst ELiA-Online ermöglicht eine digitale Antragsstellung. Diese stellt den ersten Schritt zur Umsetzung eines elektronischen Genehmigungsverfahrens dar.

ELiA-Online wird zukünftig Teil der bundesweiten Kollaborationsplattform für Planungs- und Genehmigungsverfahren des AGuZ+-Programms und kann damit Teil eines Ende-zu-Ende digitalen Verfahrensablaufs sein.

Über die Entwicklung weiterer Portale liegen keine Informationen vor.

Ab 21.11.2025 müssen die Genehmigungsverfahren in den Bereichen des § 10a BImSchG und § 11a WHG elektronisch durchgeführt werden. Welche Kommunikationswege sind hier nutzbar?

Gemäß Art. 16 Satz 3 BayDiG stellen die Behörden geeignete sichere Verfahren für die Kommunikation mit dem Nutzer bereit. Darunter zählen u.a. sichere Kontaktformulare, elektronische Postfächer (u.a. BayernID bzw. ELSTER Mein Unternehmenskonto) sowie sichere Cloudlösungen (z.B. SecureBox Bayern) oder entsprechende Online-Angebote.

Eine Umsetzung der elektronischen Verfahrensabwicklung scheint gem. § 10a Abs. 5 Satz 1 BImSchG und § 11a Abs. 4 Satz 1 WHG für alle Verfahren vorgesehen zu sein. Verdrängt hier § 10a Abs. 5 Satz 1 BImSchG Art. 12 Abs. 1 Satz 3 BayDiG (Recht auf nichtdigitale Erledigung des Verwaltungsverfahrens) und Art. 25 BayDiG (Regelungen zur digitalen Zustellung) (evtl. ist das BayDiG hier nicht anwendbar)?

§ 10a Abs. 5 Satz 1 BImSchG ist nur auf Verfahren anwendbar, die Anlagen betreffen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024 fallen (vgl. § 10a Abs. 1 BImSchG).

§ 10a Abs. 5 Satz 1 BImSchG (Pflicht zur elektronischen Durchführung) verdrängt Art. 12 Abs. 1 Satz 3 BayDiG (Recht auf die nichtdigitale Erledigung des Verwaltungsverfahrens). Die Pflicht zur elektronischen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nach § 10a Abs. 5 Satz 1 BImSchG gilt allerdings nicht für Personen, die Einwendungen erheben, § 10a Abs. 5 Satz 2 BImSchG (s. o.). Art. 12 Abs. 1 Satz 3 BayDiG bleibt daher anwendbar auf Personen, die im Genehmigungsverfahren nach § 10a Abs. 5 BImSchG Einwendungen erheben.

Die Zustellung nach dem BImSchG wird durch Landesrecht konkretisiert, soweit der Bundesgesetzgeber im BImSchG oder in einer BImSchV keine Verfahrensregelung getroffen hat (§ 73 BImSchG; sh. auch BeckOK UmweltR/Ziegler, 76. Ed. 1.7.2025, BImSchG § 73 Rn. 14, BAYERN.RECHT), was hier der Fall ist. Art. 25 BayDiG regelt die Zustellung über Portale. Demnach kann ein elektronisches Dokument unbeschadet der Art. 5 Abs. 4 bis 6 VwZVG, auch durch Bereitstellung zum Datenabruf gem. Art. 24 zugestellt werden. Da die Vorschriften des BImSchG, der 9. BImSchV oder des VwZVG insoweit nichts Entgegenstehendes bestimmen, findet Art. 25 BayDiG Anwendung.

Im Übrigen wird auf die allgemeinen Ausführungen verwiesen.

Auf Plänen oder Antragsunterlagen wurden bisher häufig Vermerke und Stempel, teilweise auch Siegel platziert. Wie ist damit im digitalen Bereich umzugehen? Sollten diese Dokumente künftig signiert oder gesiegelt werden? Welche Art der Signatur würde hier ausreichen?

Auch für den digitalen Bereich können elektronische Lösungen zum Vermerken, Stempeln, Signieren bzw. Siegeln von Dokumenten eingesetzt werden. Der dokumentenspezifische Einsatz ist im Sinne der kommunalen Selbstverwaltung behördenintern zu klären. Zur Gewährleistung eines hohen Sicherheitsniveaus kann eine qualifizierte elektronische Signatur angewendet werden.

Nach unseren Informationen wäre im Bereich Wasserrecht eine dauerhaft überprüfbare (wird angenommen, wenn Zertifikate über den angegebenen Gültigkeitszeitraum hinaus mindestens 30 Jahre in einem Verzeichnis nach § 5 Abs. 1 Satz 2 SigG geführt werden, vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Auflage, § 37 Rn. 37a) qualifizierte elektronische Signatur i. S. v. § 2 Nr. 3 SigG (vgl. Art. 74 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Art. 69 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG) erforderlich. Dies betrifft auch die elektronischen Verwaltungsakte nach Art. 69 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG. Können Sie uns hier Anbieter nennen, die eine entsprechende Funktion bereitstellen? Ist diese Regelung so nicht mehr aktuell?

Zum Schriftformersatz im wasserrechtlichen Verfahren hat das StMUV im Juni 2025 ein UMS an die KVBs verschickt. § 16 VDG sorgt für alle unter dem Vertrauensdienstegesetz ausgestellten qualifizierten elektronischen Signaturen und Siegel dafür, dass die dauerhafte Überprüfbarkeit der Signaturen sichergestellt ist; einer gesonderten Anordnung der Sicherstellung dieser Überprüfbarkeit bedarf es nur noch mit Blick auf Signaturen und Siegel, die nicht dem VDG unterfallen, insbesondere solcher von ausländischen Anbietern.

Eine Liste mit geeigneten Anbietern wird von der BNetzA bereitgehalten.

Gemeinsam für ein starkes Bayern